Zollcon GmbH
Blog
CBAM
Inhalt
- Was ist der CBAM?
- Was ist das Ziel vom CBAM?
- Welche Güter sind vom CBAM betroffen?
- Wer ist vom CBAM betroffen?
- Wann wird eine CBAM-Zulassung benötigt?
- Welchen Pflichten unterliegen Unternehmer?
- Wer übernimmt die Aufsicht?
- Welche Sanktionen drohen bei Verstößen?
- Wer kann bei der Beantragung unterstützen?
Was ist der CBAM?
CBAM (Carbon Border Adjustment Mechanism) ist ein Instrument zur Reduktion der CO₂-Emissionen, indem emissionsbelastete Güter stärker bepreist werden sollen als emissionsarme Waren. Das CO₂-Grenzausgleichssystem CBAM bildet einen wichtigen Teilbereich des europäischen Emissionshandelssystems und geht aus dem „Fit for 55 – Rechtspaket“ hervor. Die Verordnung (EU) 2023/956 vom 10.05.2023 ebnet den Weg für die rechtliche Umsetzung von CBAM in der Europäischen Union.
Wer emissionsintensive Waren in die Europäische Union importiert, unterliegt seit dem 01.01.2026 dem CO₂-Grenzausgleichsmechanismus. Der Übergangszeitraum ist abgeschlossen und in die Regelphase übergegangen.
Was ist das Ziel vom CBAM?
Grundsätzlich soll das CO₂-Grenzausgleichssystem CBAM dafür sorgen, dass emissionsreiche Waren, die aus dem Drittland importiert werden, ebenso bepreist werden wie in der EU produzierte Waren, die den Regularien der EU-ETS 1 unterliegen. Seit dem Inkrafttreten der EU-ETS 1 werden emissionsintensive Waren durch die Bepreisung von Treibhausgasen mit Kosten belegt, die im Drittland teilweise niedriger oder gar nicht veranschlagt werden. Als Konsequenz würden zahlreiche Unternehmen die Produktion von emissionsintensiven Gütern ins Drittland auslagern und so das Umweltproblem lediglich verschieben, nicht lösen. Die Verlagerung ins Drittland, auch Carbon Leakage genannt, soll verhindert werden, indem industrielle Grundstoffe und Güter aus dem Drittland ebenso mit CO₂-Preisen belegt werden. So werden Wettbewerbsnachteile eliminiert und der Heimatmarkt in der EU geschützt.
Welche Güter sind vom CBAM betroffen?
Die Gesetzgebung hat besonders emissionsintensive Güter in den Fokus genommen. In der ersten Phase umfasst CBAM folgende Waren:
- Aluminium
- Düngemittel (bestimmte)
- Eisen und Stahl
- Elektrischer Strom
- Wasserstoff
- Zement
Darüber hinaus sind auch einige Erzeugnisse aus Eisen, Stahl und Aluminium betroffen, wie beispielsweise Schrauben, Draht, Behälter oder Konstruktionen (z. B. Türen oder Fenster). In Zukunft soll sich die Verordnung auf weitere Waren ausdehnen.
Wer ist vom CBAM betroffen?
Betroffen sind Unternehmen oder indirekte Vertreter, die CBAM-Güter gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 vom 10.05.2023 importieren. Alle Importeure, die die Zulassung als CBAM-Anmelder erhalten haben, dürfen seit dem 01.01.2026 betroffene Waren einführen.
Einführer kleinerer Warenmengen bis zu einem Schwellenwert von 50 Tonnen relevanter Waren pro Jahr sind von den CBAM-Pflichten ausgenommen. Laut Europäischer Kommission werden durch diese Regelung rund 90 Prozent der bislang betroffenen Unternehmen von den CBAM-Pflichten befreit, während gleichzeitig etwa 99 Prozent der verursachten Emissionen weiterhin durch CBAM erfasst bleiben.
Einführer von Wasserstoff und elektrischem Strom sowie indirekte Vertreter sind unabhängig von der Warenmenge verpflichtet, einen Antrag auf Erteilung des Status als zugelassener CBAM-Anmelder einzureichen.
Wann wird eine CBAM-Zulassung benötigt?
Eine Zulassung wird benötigt, sobald jährlich mehr als 50 Tonnen CBAM-relevanter Güter eingeführt werden. Unternehmen, die diesen Schwellenwert überschreiten, mussten spätestens bis zum 31.03.2026 einen Antrag auf Registrierung als zugelassener CBAM-Anmelder stellen.
Hinweis: Wurden bis zum 31.03.2026 Anträge für die Zulassung gestellt, jedoch über diese noch nicht entschieden, dürfen dennoch Einfuhren über 50 Tonnen vorgenommen werden, wenn in der Einfuhranmeldung die Antragsnummer vermerkt wird. Sollte der Antrag im Nachgang abgelehnt werden, können Sanktionen verhängt werden.
Welchen Pflichten unterliegen Unternehmer?
Seit dem 01.01.2026 gelten Vereinfachungen, die im Rahmen des Omnibus-Paketes beschlossen wurden. Dadurch unterliegen jene Einführer der Meldepflicht, die jährlich mehr als 50 Tonnen an CBAM-relevanten Gütern importieren.
Die bisherigen Quartalsberichte aus der Übergangsphase werden in der Regelphase durch einen Jahresbericht ersetzt. Diese sogenannte „CBAM-Erklärung“ ist erstmals im Jahr 2027 einzureichen – für das Kalenderjahr 2026. CBAM-Anmelder können dabei wählen, ob sie tatsächlich berechnete Emissionen („Echtdaten“) angeben oder auf von der EU festgelegte Standardwerte zurückgreifen. In beiden Fällen müssen die Werte von einer offiziellen Prüfstelle verifiziert sein, sofern Echtdaten verwendet werden.
Mit Beginn der Bepreisungsphase müssen zudem CBAM-Zertifikate für jede Tonne grauer Emissionen erworben werden. Die Menge der Zertifikate richtet sich nach den in der CBAM-Erklärung angegebenen Emissionswerten; der Zertifikatspreis orientiert sich am EU-ETS-1-Zertifikatspreis. Diese Zertifikate werden voraussichtlich ab dem 01.02.2027 über das CBAM-Register verfügbar sein.
Wer übernimmt die Aufsicht?
Die Zollbehörden der EU-Mitgliedstaaten übernehmen die Einfuhrkontrolle und fungieren als Vermittlungsstelle der Zolldaten an die EU-Kommission. Nationale Behörden überwachen die CBAM-pflichtigen Einführer, mahnen fehlende Berichte an und kontrollieren die CBAM-Erklärungen. In Deutschland übernimmt diese Aufgabe das Umweltbundesamt. Die EU-Kommission überwacht darüber hinaus die Prüfung der abgegebenen CBAM-Erklärungen.
Welche Sanktionen drohen bei Verstößen?
Sanktionen werden unter anderem verhängt bei unzureichender Abgabe von CBAM-Zertifikaten sowie bei der unerlaubten Einfuhr CBAM-relevanter Waren.
Für die mangelnde Abgabe von CBAM-Zertifikaten beträgt die Sanktion 100 EUR pro ausgestoßener Tonne, für die kein Zertifikat erworben wurde. Der Betrag wird anhand des Verbraucherpreisindizes angepasst.
Für die unerlaubte Einfuhr CBAM-relevanter Waren – d. h. bei fehlender Zulassung – wird das jährliche Gewicht in Tonnen, sofern die Bagatellgrenze von 50 Tonnen p. a. überschritten wird, mit dem identischen Sanktionsbetrag von 100 EUR je Tonne belegt, jedoch zusätzlich mit einem Faktor von 3 bis 5 multipliziert (vgl. Artikel 26 der CBAM-Verordnung).
Wer kann bei der Beantragung unterstützen?
In Deutschland unterstützen die Beraterinnen und Berater der Zollcon GmbH unter kundenbetreuung@zollcon.de.
In Spanien steht die Aduacon SL unter administracion@aduacon.es zur Seite.