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Lohnveredelung
Lohnveredelungen
Unter „Lohnveredelung“ versteht man Vorgänge (Be-/Verarbeitung, Aufbau, Zusammensetzen, Verbesserung, Renovierung usw.), bei denen aus vom Auftraggeber unentgeltlich zur Verfügung gestellten Vormaterialien neue oder wirklich verbesserte Waren hergestellt werden. Dabei ist zu unterscheiden, ob der Lohnveredler im Inland (Deutschland) oder in einem Drittland sitzt.
Als „Lohnveredelung“ im Sinne des Zolls werden also grenzüberschreitende Warenbewegungen angemeldet, bei denen die Waren einer Veredelung unterzogen werden und verändert aus dem oder wieder in das Zollgebiet der Europäischen Union geliefert werden.
Lohnveredelungen werden daher als besondere Zollverfahren im Zoll- und Außenwirtschaftsverkehr separiert. Sie ermöglichen es Unternehmen, Waren im Lohn zu be- oder verarbeiten oder z.B. Reparaturen über Grenzen hinweg zu bewegen und sich bei der Einfuhr dieser Waren einen monetären Vorteil zu verschaffen, indem Einfuhrabgaben erst gar nicht oder nur zum Teil anfallen.
Grundsätzlich unterscheidet man zwischen aktiver Veredelung und passiver Veredelung. Beide Verfahren dienen dazu, internationale Produktions- und Lieferketten zu erleichtern und gleichzeitig Zollabgaben zu vermeiden.
Aktive Veredelung
Bei der aktiven Veredelung werden Nichtunionswaren in das Zollgebiet der Europäischen Union eingeführt, ohne dass unmittelbar Einfuhrabgaben wie Zoll oder Einfuhrumsatzsteuer erhoben werden. Voraussetzung ist, dass die Waren innerhalb eines bestimmten Zeitraums einer Be- oder Verarbeitung oder Reparatur unterzogen werden. In manchen Fällen kann die Zollbehörde verlangen, dass eine Sicherheitsleistung hinterlegt wird, um mögliche Einfuhrabgaben abzusichern. Nach Abschluss der Veredelung müssen die Waren in ein weiteres Zollverfahren überführt werden. Häufig werden sie anschließend wieder aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt. Alternativ können sie auch in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden, wobei dann die entsprechenden Einfuhrabgaben zu entrichten sind. In bestimmten Fällen ist es außerdem möglich, die Waren zu zerstören oder zugunsten der Staatskasse aufzugeben.
Passive Veredelung
Die passive Veredelung stellt gewissermaßen das Gegenstück zur aktiven Veredelung dar. Hierbei werden Unionswaren vorübergehend aus dem Zollgebiet der Europäischen Union ausgeführt, um sie in einem Drittland bearbeiten, verarbeiten oder reparieren zu lassen. Anschließend werden die veredelten Waren wieder in die EU eingeführt. Der Vorteil dieses Verfahrens besteht darin, dass bei der Wiedereinfuhr in der Regel nur die Einfuhrabgaben auf den im Drittland entstandenen Mehrwert erhoben werden. Der ursprüngliche Wert der ausgeführten Unionsware bleibt somit abgabenfrei. Dieses Verfahren wird häufig genutzt, wenn bestimmte Arbeitsschritte oder Reparaturen im Drittland kostengünstiger oder technisch besser durchgeführt werden können.
Bewilligung
Für beide Veredelungsverfahren ist grundsätzlich eine Bewilligung der Zollbehörden erforderlich. Diese kann entweder als förmliche Bewilligung durch das zuständige Hauptzollamt (bei regelmäßiger Nutzung von zollrechtlichen Veredelungsverkehren) oder in bestimmten Fällen in vereinfachter Form über die Zollanmeldung erfolgen.
Nutzen und Wirtschaftlichkeit
Insgesamt bieten die Verfahren der aktiven und passiven Veredelung Unternehmen eine wichtige Möglichkeit, internationale Produktionsprozesse flexibel zu gestalten und gleichzeitig zollrelevante Vorteile zu nutzen. Sie tragen dazu bei, die Wettbewerbsfähigkeit zu sichern und globale Wertschöpfungsketten effizient zu nutzen.
Der Nutzen aus diesen besonderen Verfahren liegt hauptsächlich im monetären Bereich. Können durch die Anwendung solcher besonderen Verfahren Einfuhrabgaben gespart werden, da der Drittlandszollsatz bei der Einfuhr größer 0 % ist, ist im Idealfall der Kosten-Nutzen-Faktor unter Berücksichtigung von zusätzlich anfallenden Abfertigungskosten positiv. Andernfalls ist eine Nutzung der besonderen Verfahren nicht wirtschaftlich und wird nicht empfohlen. Liegt bei der Einfuhr der Drittlandszollsatz einer Ware bei 0 %, sind die Verfahren der aktiven und passiven Veredelung grundsätzlich nicht anwendbar.