Was ist der CO₂-Grenzausgleichsmechanismus („CBAM“)?

Wer emissionsintensive Waren in die Europäische Union importiert, unterliegt seit dem 01.01.2026 dem CO₂-Grenzausgleichsmechanismus („CBAM“).

Der Übergangszeitraum ist abgeschlossen und in die Regelphase übergegangen.

Ziel des CBAM ist es sicherzustellen, dass für importierte Waren die gleichen CO₂-Kosten anfallen wie für in der Europäischen Union produzierte Güter. Dadurch sollen Wettbewerbsverzerrungen vermieden und die Verlagerung von Emissionen („Carbon Leakage“) verhindert werden.

Welche Waren sind betroffen?

Folgende Waren unterliegen dem CBAM:

  • Eisen und Stahl
  • Aluminium
  • Zement
  • Elektrischer Strom
  • Wasserstoff
  • Bestimmte Düngemittel

Darüber hinaus sind auch einige Erzeugnisse aus Eisen, Stahl und Aluminium betroffen, wie beispielsweise Schrauben, Draht, Behälter oder Konstruktionen (z. B. Türen oder Fenster).

Diese Waren verursachen bei ihrer Herstellung besonders hohe Treibhausgasemissionen.

Was müssen Unternehmen beachten?

Einführer kleinerer Warenmengen bis zu einem Schwellenwert von 50 Tonnen relevanter Waren pro Jahr sind von den CBAM-Pflichten ausgenommen.

Laut Europäischer Kommission werden durch diese Regelung rund 90 Prozent der bislang betroffenen Unternehmen von den CBAM-Pflichten befreit, während gleichzeitig etwa 99 Prozent der verursachten Emissionen weiterhin durch CBAM erfasst bleiben.

Unternehmen, die den Schwellenwert überschreiten, müssen spätestens bis zum 31. März 2026 einen Antrag auf Registrierung als zugelassener CBAM-Anmelder stellen.

Einführer von Wasserstoff und elektrischem Strom sowie indirekte Vertreter sind unabhängig von der Warenmenge verpflichtet, einen Antrag auf Erteilung des Status als zugelassener CBAM-Anmelder einzureichen.

Welche Pflichten bestehen?

Die bisherigen Quartalsberichte aus der Übergangsphase werden in der Regelphase durch einen Jahresbericht ersetzt. Diese sogenannte „CBAM-Erklärung“ ist erstmals im Jahr 2027 einzureichen.

CBAM-Anmelder können dabei wählen, ob sie:

  • tatsächlich berechnete Emissionen („Echtdaten“) angeben oder
  • auf von der EU festgelegte Standardwerte zurückgreifen.

Mit Beginn der Bepreisungsphase müssen zudem CBAM-Zertifikate für jede Tonne grauer Emissionen erworben werden. Diese Zertifikate werden voraussichtlich ab dem 01.02.2027 über das CBAM-Register verfügbar sein.

Wer kann bei der Beantragung als zugelassener CBAM-Anmelder unterstützen?

In Deutschland unterstützen Sie die Beraterinnen und Berater der Zollcon GmbH gerne unter
kundenbetreuung@zollcon.de.

In Spanien steht Ihnen die Aduacon SL unter
administracion@aduacon.es
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