Erlass/Erstattung bezeichnet die (teilweise) Rückzahlung oder den Verzicht auf Einfuhr-/Ausfuhrabgaben, wenn gesetzliche Gründe vorliegen (z. B. Überzahlung, Irrtum, unbillige Härte).

Rechtskontext

EU-Seiten ordnen dies dem Zollschuldrecht zu.

Praxis

Antragstellung, Fristen, Begründung; häufig nach Prüfungen/Fehlerkorrekturen.

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