EU-Neuseeland-Präferenzabkommen wird am 01. Mai in Kraft treten

Die EU ist der drittgrößte Handelspartner Neuseelands und der bilaterale Warenhandel zwischen der EU und Neuseeland ist in den letzten Jahren stetig gewachsen. Die Kommission geht, mit dem Inkrafttreten des Freihandelsabkommens, von einem jährlichen Anstieg der Exporte nach Neuseeland von bis zu 4,5 Milliarden EURO aus. Das Abkommen ist ein Mix aus altbekannten Regelungen, die zum Teil vereinfacht oder erweitert wurden und führt moderne Themen, wie z.B. Tierwohl- und Nachhaltigkeitsthemen.
Folgend ein paar Eckdaten des Abkommens.

Verarbeitungsregeln
Die Präferenzursprungseigenschaft kann häufig mit dem Positionswechsel erreicht werden.

Buchmäßige Trennung
Nach der Lesart des Abkommens, bedarf es keiner Bewilligung zur einer vereinfachten Umsetzung der buchmäßigen Trennung.

Toleranzregel
Mit Ausnahme der in den Kapiteln 50 bis 63 des Harmonisierten Systems eingereihten Erzeugnisse, 10%

Risikomanagement
Regelung, dass beide Vertragspartner ein Risikomanagement zu führen haben.

Verbindliche Auskünfte
Verbindliche Auskünfte werden als verbindliche Vorabauskünfte geführt. Folgende verbindliche Vorabauskünfte können beantragt werden:
a) die zolltarifliche Einreihung von Waren,
b) den Ursprung von Waren und
c) die geeignete Methode oder die geeigneten Kriterien und deren Anwendung, die für die
Ermittlung des Zollwerts im Rahmen eines bestimmten Sachverhalts anzuwenden sind, sofern
dies die Gesetze und sonstigen Vorschriften einer Vertragspartei zulassen.

Anti-Dumping-Zölle / Strafzölle
Für Waren mit Anti-Dumping-Zöllen und Ausgleichszöllen, sowie für generelle Schutzmaßnahmen, finden die Präferenzursprungsregeln keine Awendung.
Siehe Abschnitt B und C.

Ursprungserklärung
Zeitraum von ___________ bis __________
Der Ausführer (Referenznummer des Ausführers …) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass die Waren, soweit nicht ausdrücklich anders angegeben, präferenzbegünstigte Ursprungswaren … sind.

Für Fragen zu diesem Thema, steht Ihnen die Kollegen der Zollberatung – zollberatung@zollcon.de – zur Verfügung.