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Die EU-Verpackungsverordnung („PPWR“)
Die wichtigsten Fragen zur EU-Verpackungsverordnung
Die EU-Verpackungsverordnung („PPWR“)
Die neue europäische Verpackungsverordnung – VerordnungVerordnung Eine Verordnung ist ein verbindlicher Rechtsakt, den alle EU-Länder in vollem Umfang umsetzen müssen. Mehr erfahren → (EU) Nr. 2025/40 – (kurz: PPWR, engl. „Packaging and Packaging Waste Regulation“) schafft ab dem 12. August 2026 einen einheitlichen Rechtsrahmen für Verpackungen und Verpackungsabfälle für alle Mitgliedstaaten.
Das nationale Verpackungsgesetz in Deutschland gilt weiterhin, soll inhaltlich jedoch in Zukunft durch die PPWR abgelöst werden. Die Regelungen der neuen Verordnung verfolgen das Ziel, den Verpackungsverbrauch innerhalb der EU signifikant zu verringern, die Recyclingfähigkeit von Verpackungen zu optimieren und die Kreislaufwirtschaft nachhaltig zu stärken. Hierfür werden zukünftig verbindliche Anforderungen hinsichtlich des Rezyklateinsatzes, der Wiederverwendbarkeit, der Kompostierbarkeit sowie der Kennzeichnung von Verpackungen festgelegt.
Wer ist von den Änderungen betroffen?
Die Anforderungen der Verpackungsverordnung gelten entlang der gesamten Lieferkette. Besonders Hersteller und Importeure, welche Verpackungen oder verpackte Produkte erstmalig auf dem EU-Markt bereitstellen, müssen sicherstellen, dass die neuen Anforderungen für Verpackungen eingehalten werden.
Die Verordnung unterscheidet dabei zwischen:
- „Verpackungserzeuger“, dies umfasst sowohl Hersteller von Verpackungen, als auch Auftraggeber, die ihre Verpackungen durch einen Dritten herstellen lassen und unter eigenem Namen, oder unter eigener Marke, in Verkehr bringen;
- „Importeure“, die Verpackungen aus einem Drittland in Verkehr bringen;
- „Vertreiber“, welche bereits in Verkehr gebrachte Verpackungen innerhalb der EU weitergeben.
Welche Änderungen gelten ab dem 12. August 2026?
Die Umsetzung der Verordnung erfolgt stufenweise im Laufe der nächsten Jahre.
Bis zum 1. Januar 2028 werden weitere Kriterien und Leistungsstufen für ein recyclinggerechtes Design von Verpackungen festgelegt. Weitere Mindestanforderungen, wie z.B. einen Mindestanteil an recycelbarem Material, werden ab 2030 folgen.
Ab dem 12. August 2026 müssen Verpackungserzeuger vor dem Inverkehrbringen der Verpackungen ein Konformitätsbewertungsverfahren durchführen und die Einhaltung der Leistungskriterien und stofflichen Beschränkungen durch technische Dokumentationen und einer EU-Konformitätserklärung festhalten.
Insbesondere für Lebensmittelverpackungen werden strenge Stoffmengenbegrenzungen in Verbindung mit PFAS gelten. Für die Metalle Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertigen Chrom decken sich die stofflichen Begrenzungen weiterhin mit der deutschen Verpackungsverordnung.
Die Unterlagen sind für einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren bei Einwegverpackungen und für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren bei Mehrwegverpackungen aufzubewahren.
Importeure stehen den Marktüberwachungsbehörden gegenüber für die Einhaltung der Vorgaben ein und müssen sicherstellen, dass relevante Unterlagen des Herstellers, insbesondere die EU-Konformitätserklärung und die technischen Dokumentationen, auf Anfrage vorgehalten werden können.
Auf den Verpackungen müssen sich Erzeuger und Importeure mit ihrem Namen, der Anschrift und einem elektronischen Kommunikationsmittel (z.B. einer E-Mail-Adresse) als solche kennzeichnen und die Verpackung durch eine Identifikations- oder Chargennummer identifizieren.
Vertreiber sind lediglich stichpunktprobenartig zur Überprüfung der Anforderungen angehalten und unterliegen nur im Falle eines konkreten Verdachtfalls Meldepflichten gegenüber den Überwachungsbehörden.