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EUDR im Wandel: Neuerungen und Anpassungen der EU-Entwaldungsverordnung
EUDR im Wandel: Neuerungen und Anpassungen der EU-Entwaldungsverordnung
Die EU-Entwaldungsverordnung (EUDR, VerordnungVerordnung Eine Verordnung ist ein verbindlicher Rechtsakt, den alle EU-Länder in vollem Umfang umsetzen müssen. Mehr erfahren → (EU) 2023/1115) gehört zu den meistdiskutierten Regelwerken der europäischen Nachhaltigkeitsgesetzgebung. Wichtig dabei: Die Pflichten der Verordnung gelten aktuell noch nicht – der Anwendungsbeginn wurde bereits zweimal verschoben, zuletzt durch die Änderungsverordnung (EU) 2025/2650 vom Dezember 2025. Zusammen mit dem Vereinfachungspaket der Europäischen Kommission vom Mai 2026 ergeben sich für betroffene Unternehmen neue Fristen, reduzierte Pflichten und ein veränderter Anwendungsbereich, auf die sie sich jetzt vorbereiten müssen. Entgegen zahlreicher Falschmeldungen wurden noch keinerlei Änderungen verabschiedet. Es handelt sich vielmehr um konkrete Anpassungsvorschläge.
Erneute Verschiebung des Anwendungsbeginns
Nach der ersten Verschiebung Ende 2024 wurde der Anwendungsbeginn der EUDR ein zweites Mal um zwölf Monate verlegt. Mittlere und große Unternehmen müssen die Vorgaben nun ab dem 30. Dezember 2026 erfüllen, Kleinst- und Kleinunternehmen grundsätzlich erst ab dem 30. Juni 2027. Begründet wurde der Aufschub vor allem mit technischen Problemen des zentralen EU-Informationssystems (TRACES NT), das die enormen Mengen an Geodaten und Sorgfaltserklärungen bislang nicht zuverlässig verarbeiten konnte.
Vereinfachte Sorgfaltspflichten: das First-Touch-Prinzip
Die materiell bedeutsamste Neuerung ist der sogenannte Once-only-Ansatz bzw. First-Touch-Ansatz: Nach dem First-Touch-Ansatz gilt, dass nur noch das Unternehmen, das ein EUDR-relevantes Erzeugnis erstmals auf dem EU-Binnenmarkt bereitstellt, eine Sorgfaltserklärung abgeben muss. Nach dem Once-only-Ansatz ist lediglich der erste nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler verpflichtet, die Referenznummer der ursprünglichen Erklärung zu erheben und aufzubewahren; die bislang vorgesehene Weitergabe eigener Erklärungen entlang der Lieferkette entfällt. Zusätzliche Erleichterungen gelten für Klein- und Kleinstprimärerzeuger in Ländern mit geringem Entwaldungsrisiko: Sie können eine einmalige, vereinfachte Erklärung abgeben, für die eine postalische Betriebsanschrift anstelle von Geokoordinaten sowie eine geschätzte Produktionsmenge ausreichen.
Angepasster Anwendungsbereich
Auch der Produktkatalog in Anhang I wurde überarbeitet. Bestimmte Druckerzeugnisse, insbesondere Bücher, Zeitungen und Magazine (HS-Code „ex 49”), wurden vollständig aus dem Anwendungsbereich gestrichen. Papier- und Verpackungsprodukte des HS-Codes 48 bleiben dagegen weiterhin erfasst.
Mit dem Vereinfachungspaket vom 4. Mai 2026 hat die Kommission zudem den Entwurf eines delegierten Rechtsakts vorgelegt, der Anhang I weiter modifizieren soll: Vorgesehen ist einerseits die Aufnahme nachgelagerter Produkte wie löslichem Kaffee und bestimmter Palmölderivate, andererseits die Streichung von Rinderhäuten, Leder und runderneuerten Reifen. Ausnahmen sind unter anderem für Produktmuster, Verpackungsmaterialien mit Schutzfunktion, gebrauchte Waren und Abfälle geplant. In unseren Augen überraschend, dass Erleichterungen hinsichtlich der Geolokalisierungsdatenerhebung bislang ausblieben.
Ausblick: Klarheit statt weiterer Aufschübe
Zugleich hat die Kommission klargestellt, dass der Verordnungstext selbst nicht erneut geöffnet wird und der Anwendungsbeginn Ende 2026 bestehen bleibt. Flankierend wurden aktualisierte FAQs und Leitlinien veröffentlicht sowie technische Verbesserungen am Informationssystem angekündigt, darunter ein vereinfachtes Anmeldeformular, aktualisierte API-Spezifikationen und ein Notfallplan bei Systemausfällen. Für Unternehmen bedeutet dies: Auch wenn die Pflichten heute noch nicht greifen, bleiben die Kernanforderungen, Lieferantenidentifikation, Geolokalisierung auf Parzellenebene, Risikobewertung, Risikominderung und Abgabe der Sorgfaltserklärung über TRACES, ab dem Anwendungsbeginn verbindlich. Wer EUDR-relevante Rohstoffe wie Rinder, Kakao, Kaffee, Palmöl, Kautschuk, Soja oder Holz in Verkehr bringt, sollte die verbleibende Zeit bis Jahresende nutzen, um Datenerhebung, interne Prozesse und eigene Kompetenzen finalisiert aufzusetzen.
Praxistipp: Weiterbildung zur EUDR und weiteren Nachhaltigkeitsthemen
Wer die aktuellen Entwicklungen rund um die EUDR, und darüber hinaus etwa zu CBAM, der EU-Verpackungsverordnung oder dem EU-Lieferkettengesetz, kompakt und praxisnah aufbereitet erhalten möchte, dem sei das Seminar „Neuerungen Nachhaltigkeit” der Novasem OHG empfohlen. Die halbtägige Schulung behandelt schwerpunktmäßig die neuen Entwicklungen zur EU-Entwaldungsverordnung, ergänzt um Praxisfälle und eine Fragerunde, und wird sowohl in Präsenz als auch virtuell angeboten. Weitere Informationen und Termine unter: www.novasem.de/schulung/neuerungen-nachhaltigkeit
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Stand: Juli 2026