EUDR · EU-Entwaldungsverordnung

EUDR-Beratung: Die Entwaldungsverordnung rechtssicher umsetzen

Die EU-Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten (EUDR, Verordnung (EU) 2023/1115) gilt für mittlere und große Unternehmen ab dem 30. Dezember 2026, für Kleinst- und Kleinunternehmen ab dem 30. Juni 2027 – und betrifft rund 370.000 Unternehmen in der EU. Sie soll sicherstellen, dass bestimmte Rohstoffe und Produkte, die in der EU in Verkehr gebracht werden, nicht zur globalen Entwaldung beitragen.

Die Zollcon unterstützt Sie mit fundiertem Fachwissen, praxisorientierter EUDR-Beratung und digitalen Lösungen bei der Erfüllung Ihrer Sorgfaltspflichten – effizient, rechtssicher und individuell auf Ihr Unternehmen abgestimmt.

30.12.2026

Anwendungsbeginn mittlere & große Unternehmen

30.06.2027

Anwendungsbeginn Kleinst- & Kleinunternehmen

7 Rohstoffe

Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja, Holz

≥ 4 % Umsatz

Bußgeldrahmen bei Verstößen

Aktueller Stand

EUDR-Verschiebung: Was seit der Änderungsverordnung (EU) 2025/2650 gilt

Mit der im Dezember 2025 im EU-Amtsblatt veröffentlichten Änderungsverordnung (EU) 2025/2650 wurde der Anwendungsbeginn der EUDR erneut um ein Jahr verschoben – und die Verordnung gleichzeitig spürbar vereinfacht. Die zusätzliche Zeit ist kein Grund zur Entwarnung: Geolokalisierungsdaten, Lieferantenabfragen und Prozessanpassungen brauchen erfahrungsgemäß viele Monate Vorlauf.

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Von der Analyse bis zur sicheren Umsetzung der EUDR

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„We simplify complexity for you!“

Unser Expertenteam

Hinter der Zollcon stehen erfahrene Expertinnen und Experten aus den Bereichen Zoll, Außenwirtschaft und Nachhaltigkeit. Unser interdisziplinäres Team verbindet praxisorientierte Beratung mit technologischem Know-how, um Sie zielgerichtet bei der Umsetzung der EUDR-Anforderungen zu unterstützen – kompetent, lösungsorientiert und partnerschaftlich.

Grundlagen

Was ist die EUDR?

Die European Union Deforestation Regulation (kurz EUDR) geht aus der Verordnung (EU) 2023/1115 vom 31.05.2023 hervor. Umgangssprachlich wird die Verordnung auch als Entwaldungsgesetz oder Entwaldungsverordnung bezeichnet. Ziel der EUDR ist es, der Zerstörung der Wälder entgegenzuwirken – um die biologische Artenvielfalt zu schützen, den Klimawandel zu verlangsamen und anderen dringenden Umweltproblemen zu begegnen. Hierzu nimmt die Verordnung für die Entwaldung relevante Rohstoffe (Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja, Holz) sowie deren Erzeugnisse in den Fokus.

Entwaldungsfrei seit 31.12.2020

Relevante Erzeugnisse dürfen nur in Verkehr gebracht oder ausgeführt werden, wenn die Flächen nach dem 31. Dezember 2020 nicht entwaldet wurden und die Erzeugung den Gesetzen des Erzeugerlandes entspricht.

Welche Bedeutung hat das Länder-Benchmarking?

Die Europäische Kommission hat eine Liste veröffentlicht, in der das Entwaldungsrisiko in Ländern eingeschätzt und bewertet wurde. Anschließend wurden die Länder einer niedrigen, mittleren oder hohen Risikokategorie zugeteilt. Je nachdem, welcher Risikogruppe das jeweilige Herkunftsland angehört, wirkt sich das Ergebnis auf Ihre Sorgfaltspflichten aus.

Wann ist eine Konformitätserklärung hilfreich?

Nicht jede Ware, die von Anhang I erfasst wird, fällt in den Anwendungsbereich der EUDR. Nur natürliche Rohstoffe sind von der Entwaldungsverordnung betroffen. Um eine synthetische Erzeugung nachzuweisen, benötigen Sie von Ihren Lieferanten eine Konformitätserklärung. Im Idealfall verpflichten Sie Ihre Lieferanten zur Erklärung in Ihrem Lieferantenvertrag. Für Formulierungsvorlagen sprechen Sie uns gerne an.

Sorgfaltserklärung digital

Wie erfasse ich Geolokalisierungsdaten?

Die Sorgfaltserklärung wird digital über das EU-Informationssystem (TRACES) eingereicht. Die Geolokalisierungspunkte werden einzeln aufgeführt und ergeben in Summe die genaue Lokalität der Erzeugungsstätte, in der die Erzeugung des relevanten Rohstoffs stattgefunden hat.

Anwendungsbereich

Welche Waren sind von der EUDR betroffen?

Die Verordnung (EU) 2023/1115 verpflichtet Marktteilnehmer, für relevante Rohstoffe (Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja, Holz) Sorgfaltserklärungen abzugeben. Die folgende Liste stellt keine abschließende Aufzählung der relevanten Waren dar – entscheidend ist die Eintarifierung über den HS-Code. Hinweis: Die Kommission hat im Mai 2026 einen Entwurf zur Überarbeitung des Anhangs I vorgelegt; einzelne Positionen können sich noch ändern.

  • Lebendige Rinder – 010221, 010229
  • Fleisch, frisch oder gekühlt – ex 0201
  • Fleisch, gekühlt – ex 0202
  • Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, frisch oder gekühlt – ex 020610
  • Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse OHNE Zungen und Lebern, gefroren – ex 020629
  • Genießbare Lebern, gefroren – ex 020622
  • Sonstiges Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht – ex 160250
  • Rohe Häute und Felle von Rindern und Kälbern (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten – ex 4101
  • Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle von Rindern und Kälbern, enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet – ex 4104
  • Nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtetes Leder, einschließlich Pergament- oder Rohhautleder, von Rindern und Kälbern, enthaart, auch gespalten, mit Ausnahme von Leder unter Position 4114 – ex 4107
  • Kakaobohnen und Kakaobohnenbruch, roh oder geröstet – 1801
  • Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderer Kakaoabfall – 1802
  • Kakaomasse, auch entfettet – 1803
  • Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl – 1804
  • Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln – 1805
  • Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen – 1806
  • Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen; Kaffeemittel mit beliebigem Kaffeegehalt – 0901
  • Palmnüsse und Palmkerne – 120710
  • Palmöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert – 1511
  • Palmkernöl und Babassuöl sowie deren Fraktionen, roh, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert – 151321
  • Palmkernöl und Babassuöl und deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch chemisch unmodifiziert (ausgenommen rohe Öle) – 151329
  • Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Fetten und Ölen aus Palmnüssen oder Palmkernen, auch gemahlen oder in Form von Pellets – 230660
  • Glycerin mit einer Reinheit von mindestens 95 % (berechnet anhand des Gewichts des trockenen Erzeugnisses) – ex 290545
  • Palmitinsäure, Stearinsäure, ihre Salze und Ester – 291570
  • Gesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate (ausgenommen u. a. Ameisensäure, Essigsäure, Palmitin- und Stearinsäure sowie deren Salze und Ester) – 291590
  • Stearinsäure, technische – 382311
  • Ölsäure, technische – 382312
  • Technische einbasische Fettsäuren, saure Öle aus der Raffination (ausgenommen Stearinsäure, Ölsäure und Tallölfettsäuren) – 382319
  • Technische Fettalkohole – 382370
  • Naturkautschuk, Balata, Guttapercha, Guayule, Chicle und ähnliche natürliche Kautschukarten; in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen – 4001
  • Kautschukmischungen, nicht vulkanisiert, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen – ex 4005
  • Andere Formen (z. B. Stäbe, Stangen, Rohre, Profile) und Waren (z. B. Scheiben, Ringe) aus nicht vulkanisiertem Kautschuk – ex 4006
  • Fäden und Schnüre aus vulkanisiertem Kautschuk – ex 4007
  • Platten, Blätter, Streifen, Stäbe, Stangen und Profile aus Weichkautschuk – ex 4008
  • Förderbänder und Treibriemen aus vulkanisiertem Kautschuk – ex 4010
  • Luftreifen aus Kautschuk, neu – ex 4011
  • Luftreifen aus Kautschuk, runderneuert oder gebraucht; Vollreifen oder Hohlkammerreifen, Überreifen und Felgenbänder aus Kautschuk – ex 4012
  • Luftschläuche aus Kautschuk – ex 4013
  • Kleidung und Bekleidungszubehör (einschließlich Handschuhe) für alle Zwecke aus Weichkautschuk – ex 4015
  • Sonstige Waren aus Weichkautschuk, a. n. g. in Kapitel 40 – ex 4016 (u. a. Waren aus Zellkautschuk, Bodenbeläge und Matten, Radiergummis, Dichtungen, Boots-/Dockfender, Luftmatratzen, Gummistopfen, Pumpenrotoren, Kautschukteile für Melkmaschinen, Zapfen/Hähne/Ventile, Schwingungsdämpfer, Schmutzfänger, Pedalüberzüge, Reparaturpflaster, Gummihämmer, Haushaltsartikel – Ausnahmen jeweils individuell prüfen!)
  • Hartkautschuk (z. B. Ebonit) in allen Formen, einschließlich Abfälle und Bruch; Waren aus Hartkautschuk – ex 4017
  • Sojabohnen, auch geschrotet – ex 1201
  • Mehl von Sojabohnen – ex 120810
  • Sojaöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert – ex 1507
  • Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Sojaöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets – ex 2304
  • Brennholz; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zusammengepresst – ex 4401
  • Holzkohle (einschließlich Kohle aus Schalen oder Nüssen), auch zusammengepresst – ex 4402
  • Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder grob zugerichtet – ex 4403
  • Holz für Fassreifen; Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz; Holzspan, Holzstreifen, Holzbänder u. Ä. – ex 4404
  • Holzwolle; Holzmehl – ex 4405
  • Bahnschwellen aus Holz – ex 4406
  • Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, Dicke > 6 mm – ex 4407
  • Furnierblätter und Blätter für Sperrholz, Dicke ≤ 6 mm – ex 4408
  • Holz, entlang Kanten, Enden oder Flächen profiliert (einschließlich Stäbe und Friese für Parkett) – ex 4409
  • Spanplatten, OSB-Platten und ähnliche Platten – ex 4410
  • Faserplatten aus Holz oder anderen holzigen Stoffen – ex 4411
  • Sperrholz, furniertes Holz und ähnliches Lagenholz – ex 4412
  • Verdichtetes Holz in Blöcken, Platten, Brettern oder Profilen – ex 4413
  • Holzrahmen für Bilder, Fotografien, Spiegel oder dergleichen – ex 4414
  • Kisten, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel; Kabeltrommeln; Paletten und Ladungsträger aus Holz (ohne reines Verpackungsmaterial für andere Erzeugnisse) – ex 4415
  • Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren, einschließlich Fassstäbe – ex 4416
  • Werkzeuge, Werkzeugfassungen, -griffe und -stiele; Fassungen, Stiele und Griffe für Besen, Bürsten und Pinsel; Schuhformen, -leisten und -spanner aus Holz – ex 4417

Darüber hinaus hat der Marktteilnehmer Name und Anschrift sowie seine Registrierungs- und Identifikationsnummer (EORI-Nummer) mitzuteilen. Ferner müssen der Code des Harmonisierten Systems (HS-Code), eine Freitextbeschreibung einschließlich der Handelsbezeichnung sowie der wissenschaftlichen Bezeichnung und die Menge des relevanten Erzeugnisses enthalten sein. Der Marktteilnehmer hat die Geolokalisierungsdaten aller Grundstücke anzugeben, auf denen die relevanten Rohstoffe erzeugt wurden – auch dann, wenn derselbe Rohstoff auf unterschiedlichen Grundstücken erzeugt wurde. Bei Erzeugnissen von Rindern ist die Geolokalisierung aller Betriebe erforderlich, in denen die Rinder gehalten wurden. Beruft sich ein Marktteilnehmer auf eine bereits bestehende Sorgfaltserklärung, ist die jeweilige Referenznummer anzugeben.

„Durch Übermittlung dieser Sorgfaltserklärung bestätigt der Marktteilnehmer, dass er die Sorgfaltspflicht gemäß der Verordnung (EU) 2023/1115 erfüllt hat, und dass kein oder lediglich ein vernachlässigbares Risiko dahingehend festgestellt wurde, dass die relevanten Erzeugnisse gegen Artikel 3 Buchstaben a oder b dieser Verordnung verstoßen.“

Grundsätzlich ist die Sorgfaltserklärung von der handelnden Person zu unterzeichnen. Die Unterschrift wird durch das EUDR-Informationssystem digital abgebildet.

Häufige Fragen

FAQ zur EUDR und Entwaldungsverordnung

Nach der Änderungsverordnung (EU) 2025/2650 gilt die EUDR für mittlere und große Unternehmen ab dem 30. Dezember 2026, für Kleinst- und Kleinunternehmen ab dem 30. Juni 2027. Die ursprünglich für Ende 2025 vorgesehene Anwendung wurde im Dezember 2025 um ein Jahr verschoben.

Marktteilnehmer und Händler, die relevante Rohstoffe (Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja, Holz) oder daraus hergestellte Erzeugnisse in der EU in Verkehr bringen, bereitstellen oder aus der EU ausführen. Entscheidend ist die Eintarifierung über den HS-Code nach Anhang I der Verordnung.

Mit der Sorgfaltserklärung bestätigt der Erstinverkehrbringer über das EU-Informationssystem (TRACES), dass für die Erzeugnisse kein oder nur ein vernachlässigbares Entwaldungsrisiko festgestellt wurde. Sie enthält u. a. HS-Codes, Mengen, Erzeugerland und die Geolokalisierungsdaten aller Erzeugungsgrundstücke.

Die Mitgliedstaaten müssen wirksame Sanktionen vorsehen – darunter Bußgelder von mindestens 4 % des unionsweiten Jahresumsatzes, die Einziehung der Erzeugnisse und der Ausschluss von öffentlichen Aufträgen. Hinzu kommen Liefer- und Reputationsrisiken.

Nur noch der Erstinverkehrbringer gibt die Sorgfaltserklärung ab – nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler speichern lediglich deren Referenznummer („Once only“). Kleine und kleinste Primärerzeuger geben nur eine einmalige, vereinfachte Erklärung ab. Zudem prüft die Kommission weitere Vereinfachungen; ein Entwurf zur Überarbeitung des Anhangs I liegt seit Mai 2026 vor.

Wir analysieren Ihre Betroffenheit anhand Ihrer Warennummern, bewerten Ihre Lieferketten (Länder-Benchmarking), bauen die Prozesse für Geolokalisierungsdaten und Lieferantenabfragen auf und begleiten Sie bis zur Abgabe der Sorgfaltserklärung über TRACES – inklusive Konformitätserklärungen und Vertragsvorlagen für Ihre Lieferanten.

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