EUDR · EU-Entwaldungsverordnung
Die EU-Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten (EUDR, Verordnung (EU) 2023/1115) gilt für mittlere und große Unternehmen ab dem 30. Dezember 2026, für Kleinst- und Kleinunternehmen ab dem 30. Juni 2027 – und betrifft rund 370.000 Unternehmen in der EU. Sie soll sicherstellen, dass bestimmte Rohstoffe und Produkte, die in der EU in Verkehr gebracht werden, nicht zur globalen Entwaldung beitragen.
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Anwendungsbeginn mittlere & große Unternehmen
Anwendungsbeginn Kleinst- & Kleinunternehmen
Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja, Holz
Bußgeldrahmen bei Verstößen
Aktueller Stand
Mit der im Dezember 2025 im EU-Amtsblatt veröffentlichten Änderungsverordnung (EU) 2025/2650 wurde der Anwendungsbeginn der EUDR erneut um ein Jahr verschoben – und die Verordnung gleichzeitig spürbar vereinfacht. Die zusätzliche Zeit ist kein Grund zur Entwarnung: Geolokalisierungsdaten, Lieferantenabfragen und Prozessanpassungen brauchen erfahrungsgemäß viele Monate Vorlauf.
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Alles aus einer Hand
Die Zollcon bietet Ihnen eine ganzheitliche Unterstützung zur Erfüllung der Anforderungen der EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) – praxisnah, rechtssicher und effizient. Wir begleiten Ihr Unternehmen von der strategischen Analyse Ihrer Lieferketten und Beschaffungsprozesse bis hin zur technischen und organisatorischen Umsetzung der neuen EUDR-Pflichten. Dabei profitieren Sie von unserer langjährigen Erfahrung im Außenhandel und einem klar strukturierten Beratungsansatz.
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Individuelle EUDR-Beratung
Unsere Experten begleiten Sie Schritt für Schritt bei der Umsetzung der EUDR. Von der Bedarfsanalyse über Geolokalisierungsdaten bis zur finalen Sorgfaltserklärung – wir entwickeln gemeinsam Ihre individuelle EUDR-Strategie.
Unser Expertenteam
Hinter der Zollcon stehen erfahrene Expertinnen und Experten aus den Bereichen Zoll, Außenwirtschaft und Nachhaltigkeit. Unser interdisziplinäres Team verbindet praxisorientierte Beratung mit technologischem Know-how, um Sie zielgerichtet bei der Umsetzung der EUDR-Anforderungen zu unterstützen – kompetent, lösungsorientiert und partnerschaftlich.
Grundlagen
Die European Union Deforestation Regulation (kurz EUDR) geht aus der Verordnung (EU) 2023/1115 vom 31.05.2023 hervor. Umgangssprachlich wird die Verordnung auch als Entwaldungsgesetz oder Entwaldungsverordnung bezeichnet. Ziel der EUDR ist es, der Zerstörung der Wälder entgegenzuwirken – um die biologische Artenvielfalt zu schützen, den Klimawandel zu verlangsamen und anderen dringenden Umweltproblemen zu begegnen. Hierzu nimmt die Verordnung für die Entwaldung relevante Rohstoffe (Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja, Holz) sowie deren Erzeugnisse in den Fokus.
Relevante Erzeugnisse dürfen nur in Verkehr gebracht oder ausgeführt werden, wenn die Flächen nach dem 31. Dezember 2020 nicht entwaldet wurden und die Erzeugung den Gesetzen des Erzeugerlandes entspricht.
Die Europäische Kommission hat eine Liste veröffentlicht, in der das Entwaldungsrisiko in Ländern eingeschätzt und bewertet wurde. Anschließend wurden die Länder einer niedrigen, mittleren oder hohen Risikokategorie zugeteilt. Je nachdem, welcher Risikogruppe das jeweilige Herkunftsland angehört, wirkt sich das Ergebnis auf Ihre Sorgfaltspflichten aus.
Nicht jede Ware, die von Anhang I erfasst wird, fällt in den Anwendungsbereich der EUDR. Nur natürliche Rohstoffe sind von der Entwaldungsverordnung betroffen. Um eine synthetische Erzeugung nachzuweisen, benötigen Sie von Ihren Lieferanten eine Konformitätserklärung. Im Idealfall verpflichten Sie Ihre Lieferanten zur Erklärung in Ihrem Lieferantenvertrag. Für Formulierungsvorlagen sprechen Sie uns gerne an.
Sorgfaltserklärung digital
Die Sorgfaltserklärung wird digital über das EU-Informationssystem (TRACES) eingereicht. Die Geolokalisierungspunkte werden einzeln aufgeführt und ergeben in Summe die genaue Lokalität der Erzeugungsstätte, in der die Erzeugung des relevanten Rohstoffs stattgefunden hat.
Anwendungsbereich
Die Verordnung (EU) 2023/1115 verpflichtet Marktteilnehmer, für relevante Rohstoffe (Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja, Holz) Sorgfaltserklärungen abzugeben. Die folgende Liste stellt keine abschließende Aufzählung der relevanten Waren dar – entscheidend ist die Eintarifierung über den HS-Code. Hinweis: Die Kommission hat im Mai 2026 einen Entwurf zur Überarbeitung des Anhangs I vorgelegt; einzelne Positionen können sich noch ändern.
Darüber hinaus hat der Marktteilnehmer Name und Anschrift sowie seine Registrierungs- und Identifikationsnummer (EORI-Nummer) mitzuteilen. Ferner müssen der Code des Harmonisierten Systems (HS-Code), eine Freitextbeschreibung einschließlich der Handelsbezeichnung sowie der wissenschaftlichen Bezeichnung und die Menge des relevanten Erzeugnisses enthalten sein. Der Marktteilnehmer hat die Geolokalisierungsdaten aller Grundstücke anzugeben, auf denen die relevanten Rohstoffe erzeugt wurden – auch dann, wenn derselbe Rohstoff auf unterschiedlichen Grundstücken erzeugt wurde. Bei Erzeugnissen von Rindern ist die Geolokalisierung aller Betriebe erforderlich, in denen die Rinder gehalten wurden. Beruft sich ein Marktteilnehmer auf eine bereits bestehende Sorgfaltserklärung, ist die jeweilige Referenznummer anzugeben.
„Durch Übermittlung dieser Sorgfaltserklärung bestätigt der Marktteilnehmer, dass er die Sorgfaltspflicht gemäß der Verordnung (EU) 2023/1115 erfüllt hat, und dass kein oder lediglich ein vernachlässigbares Risiko dahingehend festgestellt wurde, dass die relevanten Erzeugnisse gegen Artikel 3 Buchstaben a oder b dieser Verordnung verstoßen.“
Grundsätzlich ist die Sorgfaltserklärung von der handelnden Person zu unterzeichnen. Die Unterschrift wird durch das EUDR-Informationssystem digital abgebildet.
Häufige Fragen
Nach der Änderungsverordnung (EU) 2025/2650 gilt die EUDR für mittlere und große Unternehmen ab dem 30. Dezember 2026, für Kleinst- und Kleinunternehmen ab dem 30. Juni 2027. Die ursprünglich für Ende 2025 vorgesehene Anwendung wurde im Dezember 2025 um ein Jahr verschoben.
Marktteilnehmer und Händler, die relevante Rohstoffe (Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja, Holz) oder daraus hergestellte Erzeugnisse in der EU in Verkehr bringen, bereitstellen oder aus der EU ausführen. Entscheidend ist die Eintarifierung über den HS-Code nach Anhang I der Verordnung.
Mit der Sorgfaltserklärung bestätigt der Erstinverkehrbringer über das EU-Informationssystem (TRACES), dass für die Erzeugnisse kein oder nur ein vernachlässigbares Entwaldungsrisiko festgestellt wurde. Sie enthält u. a. HS-Codes, Mengen, Erzeugerland und die Geolokalisierungsdaten aller Erzeugungsgrundstücke.
Die Mitgliedstaaten müssen wirksame Sanktionen vorsehen – darunter Bußgelder von mindestens 4 % des unionsweiten Jahresumsatzes, die Einziehung der Erzeugnisse und der Ausschluss von öffentlichen Aufträgen. Hinzu kommen Liefer- und Reputationsrisiken.
Nur noch der Erstinverkehrbringer gibt die Sorgfaltserklärung ab – nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler speichern lediglich deren Referenznummer („Once only“). Kleine und kleinste Primärerzeuger geben nur eine einmalige, vereinfachte Erklärung ab. Zudem prüft die Kommission weitere Vereinfachungen; ein Entwurf zur Überarbeitung des Anhangs I liegt seit Mai 2026 vor.
Wir analysieren Ihre Betroffenheit anhand Ihrer Warennummern, bewerten Ihre Lieferketten (Länder-Benchmarking), bauen die Prozesse für Geolokalisierungsdaten und Lieferantenabfragen auf und begleiten Sie bis zur Abgabe der Sorgfaltserklärung über TRACES – inklusive Konformitätserklärungen und Vertragsvorlagen für Ihre Lieferanten.
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