Passive Veredelung erlaubt, Unionswaren vorübergehend auszuführen, im Drittland zu bearbeiten und anschließend teilweise abgabenbegünstigt wieder einzuführen. Rechtskontext OP als besonderes Verfahren; oft bewilligungspflichtig. Praxis Reparatur, Weiterverarbeitung, Kostenoptimierung. Verwandte BegriffeAktive Veredelung (Inward Processing, IP)Ru00fcckwarenWiederausfuhrBewilligung (zollrechtliche Bewilligung) Zurück zum Zoll-Lexikon