Vorübergehende Verwahrung ist das zeitweilige Lagern von Nicht-Unionswaren unter Zollaufsicht zwischen Gestellung und Überführung in ein Zollverfahren oder Wiederausfuhr.
Rechtskontext
EU-Seiten nennen ausdrücklich die 90-Tage-Grenze (Art. 149 UZK) und die Pflicht, innerhalb dieser Frist ein Verfahren zu wählen oder wiederauszuführen.
Praxis
Standard in Häfen/Flughäfen; Frist- und Bestandsführung ist compliance-kritisch.