Thema: Nachhaltigkeit & Lieferkette
Auch: Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz
Abkürzung: LkSG
Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) verpflichtet Unternehmen mit in der Regel mindestens 1.000 Arbeitnehmern im Inland, in ihren Lieferketten menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten in angemessener Weise zu beachten.
Rechtsgrundlage
Das Gesetz vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2959) ist seit dem 1. Januar 2023 anzuwenden. Es erfasst Unternehmen mit Hauptverwaltung, Hauptniederlassung, Verwaltungssitz oder satzungsmäßigem Sitz im Inland sowie Unternehmen mit einer inländischen Zweigniederlassung nach § 13d HGB. Der Schwellenwert lag zunächst bei 3.000 und beträgt seit dem 1. Januar 2024 1.000 Arbeitnehmer (§ 1 Abs. 1 LkSG).
Zu den Sorgfaltspflichten gehören nach § 3 Abs. 1 LkSG unter anderem ein Risikomanagement, regelmäßige Risikoanalysen, eine Grundsatzerklärung, Präventions- und Abhilfemaßnahmen, ein Beschwerdeverfahren sowie Dokumentation und Berichterstattung. Bei mittelbaren Zulieferern greifen sie anlassbezogen, sobald das Unternehmen substantiierte Kenntnis von möglichen Verletzungen hat (§ 9 Abs. 3 LkSG). Zuständige Behörde ist das BAFA (§ 19 Abs. 1 LkSG). Verstöße können mit Bußgeldern (§ 24 LkSG) und dem Ausschluss von öffentlichen Aufträgen (§ 22 LkSG) geahndet werden.
Bedeutung in der Praxis
Seit Herbst 2025 prüft das BAFA auf Weisung der Bundesregierung keine Unternehmensberichte mehr. Ein Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drucksache 21/2474) sieht vor, die Berichtspflicht rückwirkend zum 1. Januar 2023 zu streichen und Bußgelder auf nicht oder nicht rechtzeitig ergriffene Präventions- und Abhilfemaßnahmen sowie ein fehlendes Beschwerdeverfahren bei menschenrechtlichen Risiken zu beschränken. Die Sorgfaltspflichten selbst sollen bestehen bleiben. Bis zu einer Gesetzesänderung gilt der bisherige Gesetzestext.
Auf EU-Ebene regelt die Richtlinie (EU) 2024/1760 (CSDDD) die Sorgfaltspflichten von Unternehmen. Nach ihrer Änderung durch die Richtlinie (EU) 2026/470 erfasst sie EU-Unternehmen mit durchschnittlich mehr als 5.000 Beschäftigten und mehr als 1,5 Milliarden Euro weltweitem Nettoumsatz. Die Mitgliedstaaten müssen sie bis zum 26. Juli 2028 umsetzen, anzuwenden ist sie ab dem 26. Juli 2029. Die Bundesregierung plant, das LkSG durch ein Gesetz zur Umsetzung der CSDDD abzulösen. Produktbezogene Sorgfaltspflichten, etwa nach der EU-Entwaldungsverordnung, gelten unabhängig davon.