Nachhaltigkeit & Lieferkette
CBAM, EU-Entwaldungsverordnung, Lieferkettengesetz und Verpackungsrecht: Nachhaltigkeitspflichten, die an den grenzüberschreitenden Warenverkehr anknüpfen.
Nachhaltigkeitsrecht knüpft zunehmend an den Warenverkehr an. Das CO2-Grenzausgleichssystem (CBAM) erfasst die Einfuhr bestimmter emissionsintensiver Waren wie Eisen und Stahl, Aluminium, Zement, Düngemittel, Wasserstoff und Strom. Seit 2026 benötigen Einführer oberhalb der jährlichen Mengenschwelle den Status als zugelassener CBAM-Anmelder und müssen für die eingebetteten Emissionen CBAM-Zertifikate abgeben. Die EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) verlangt für Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja und Holz sowie bestimmte daraus hergestellte Erzeugnisse eine Sorgfaltserklärung, bevor sie in der EU in Verkehr gebracht oder ausgeführt werden. Ihre Pflichten gelten für große und mittlere Unternehmen ab dem 30. Dezember 2026, für Kleinst- und Kleinunternehmen ab dem 30. Juni 2027.
Hinzu kommen unternehmensbezogene Sorgfaltspflichten in der Lieferkette, in Deutschland nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG), sowie produktbezogene Vorgaben wie die EU-Verpackungsverordnung. Welche Pflichten für Ihr Unternehmen gelten und wie sie sich in Zoll- und Einkaufsprozesse einbinden lassen, zeigt die Seite Nachhaltigkeitsrecht in der Lieferkette; für die Umsetzung der Entwaldungsverordnung gibt es eine eigene EUDR-Beratung.
Fachbegriffe im Zoll-Lexikon
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