Thema: Nachhaltigkeit & Lieferkette
Auch: EU-Entwaldungsverordnung, Entwaldungsverordnung
Abkürzung: EUDR
Die EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) lässt bestimmte Rohstoffe wie Holz, Soja oder Kakao und daraus hergestellte Erzeugnisse nur dann auf den EU-Markt oder zur Ausfuhr zu, wenn sie entwaldungsfrei und legal erzeugt sind und für sie eine Sorgfaltserklärung vorliegt.
Rechtsgrundlage
Grundlage ist die Verordnung (EU) 2023/1115 vom 31. Mai 2023, die die Holzhandelsverordnung (EU) Nr. 995/2010 ablöst. Relevante Rohstoffe sind Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja und Holz (Art. 2 Nr. 1 EUDR). Welche Erzeugnisse erfasst sind, legt Anhang I anhand von Warennummern fest; die Kommission hat ihn mit der Delegierten Verordnung (EU) 2026/2102 angepasst.
Nach Art. 3 EUDR dürfen relevante Erzeugnisse nur in Verkehr gebracht, auf dem Markt bereitgestellt oder ausgeführt werden, wenn
- sie entwaldungsfrei sind, also auf Flächen erzeugt wurden, die nach dem 31. Dezember 2020 nicht entwaldet wurden; Holz muss zudem ohne Waldschädigung nach diesem Stichtag geschlagen worden sein (Art. 2 Nr. 13 EUDR),
- sie nach den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes erzeugt wurden und
- für sie eine Sorgfaltserklärung oder eine vereinfachte Erklärung vorliegt.
Die Verordnungen (EU) 2024/3234 und (EU) 2025/2650 haben den Anwendungsbeginn zweimal verschoben. Die Kernpflichten gelten ab dem 30. Dezember 2026. Für Marktteilnehmer, die am 31. Dezember 2024 als Kleinst- oder Kleinunternehmen niedergelassen waren, gelten sie ab dem 30. Juni 2027, nicht jedoch für Holzerzeugnisse, die bereits unter die Holzhandelsverordnung fielen (Art. 38 EUDR).
Bedeutung in der Praxis
Wer ein relevantes Erzeugnis erstmals in der Union in Verkehr bringt oder ausführt, muss zuvor die Sorgfaltspflicht erfüllen: Informationen einschließlich der Geolokalisierung der Erzeugungsflächen sammeln, das Risiko bewerten und es bei Bedarf mindern. Danach übermittelt er über das Informationssystem eine Sorgfaltserklärung (Art. 4 Abs. 1 und 2 EUDR). Nach der Änderung durch die Verordnung (EU) 2025/2650 geben nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler keine eigene Sorgfaltserklärung ab; der Marktteilnehmer gibt ihnen die Referenznummern weiter (Art. 4 Abs. 7 EUDR). Kleinst- und Kleinprimärerzeuger aus Ländern mit geringem Risiko können stattdessen eine einmalige vereinfachte Erklärung abgeben.
Für die Zollabwicklung ist Art. 26 EUDR maßgeblich: Vor der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder zur Ausfuhr stellt der Anmelder den Zollbehörden die Referenznummer der Sorgfaltserklärung oder die Identifikationsnummer für Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger zur Verfügung; bei der Ausfuhr durch nachgelagerte Marktteilnehmer entfällt das. Die Zollbehörden prüfen die Zollanmeldungen vorrangig auf Grundlage einer Risikoanalyse und tauschen Informationen mit den zuständigen Behörden aus (Art. 26 und 27 EUDR). Die Überlassung selbst belegt nicht, dass ein Erzeugnis die Verordnung einhält (Art. 26 Abs. 10 EUDR).
Verstöße ahnden die Mitgliedstaaten unter anderem mit Geldbußen, deren Höchstbetrag bei juristischen Personen mindestens 4 % des unionsweiten Jahresumsatzes beträgt, mit der Einziehung der Erzeugnisse und dem befristeten Ausschluss von öffentlichen Aufträgen (Art. 25 Abs. 2 EUDR).