Zollcon GmbH
Wissenswertes

Schutzmaßnahmen für Stahl – Wie die EU einen wichtigen Industriezweig schützt

Schutzmaßnahmen für Stahl – Wie die EU einen wichtigen Industriezweig schützt

Stahl gehört zu den Grundstoffen der europäischen Industrie. Er wird unter anderem im Maschinen- und Fahrzeugbau, im Bauwesen, in der Energieinfrastruktur und zunehmend auch für neue Technologien benötigt.

Neben dem starken eigenen Standort der Stahlproduktion in der EU steht die europäische Stahlindustrie seit Jahren unter erheblichem Wettbewerbsdruck. Ein wesentlicher Faktor sind weltweite Überkapazitäten: Nach Angaben der Europäischen Kommission liegen die globalen Überkapazitäten mit steigender Tendenz bei mehr als einer halben Milliarde Tonnen. So drängen immer mehr Drittlandsanbieter mit günstig hergestellten Stahlsorten auf den EU-Markt, was diesen langfristig schädigt.

Um den europäischen Markt vor den handelsbezogenen Auswirkungen dieser Überkapazitäten zu schützen, setzt die Europäische Union auf handelspolitische Schutzinstrumente.

Zollkontingente begrenzen zollfreie Einfuhren

Kern der neuen Regelung sind Zollkontingente für bestimmte Stahlprodukte. Für insgesamt 26 Warenkategorien wurde ein jährliches Kontingent von 18,3 Mio. Tonnen festgelegt. Der jährliche Anwendungszeitraum läuft jeweils vom 1. Juli bis zum 30. Juni des Folgejahres.

Die Kontingente werden dabei quartalsweise verwaltet. Zusätzlich erfolgt eine Aufteilung nach Ländern beziehungsweise Ländergruppen. Die konkrete Verteilung wurde durch die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1457 geregelt.

Für Importeure ist insbesondere entscheidend, ob für die betreffende Ware zum Zeitpunkt der Einfuhr ein anwendbares Zollkontingent zur Verfügung steht. Ist das Kontingent erschöpft oder kann die Einfuhr kein entsprechendes Kontingent in Anspruch nehmen, wird für die betroffenen Waren ein zusätzlicher Wertzoll von 50 Prozent erhoben (Art. 2 Abs. 3 VerordnungVerordnung Eine Verordnung ist ein verbindlicher Rechtsakt, den alle EU-Länder in vollem Umfang umsetzen müssen. Mehr erfahren → (EU) 2026/1384).

Basis der Nutzung der Kontingente ist das handelspolitische Ursprungsland. Dieses gibt vor, ob und in welchem Rahmen ein Kontingent genutzt werden kann.

Die bisherige Schutzmaßnahme sah außerhalb der Kontingente einen Zollsatz von 25 Prozent vor. Mit der neuen Regelung wurde dieser somit auf 50 Prozent angehoben.

Auch Präferenzursprung schützt nicht automatisch vor dem Zusatzzoll

Eine Besonderheit der Regelung ist ihre grundsätzliche Anwendung auch auf Waren mit Ursprung in Ländern, mit denen die EU ein PräferenzabkommenPräferenzabkommen Das Präferenzabkommen besteht zwischen der Europäischen Gemeinschaft und einigen Staaten. Beim internationalen Versand von Waren bedeutet das, dass die Ware im Bestimmungsland… Mehr erfahren → geschlossen hat. Ein bestehender Präferenzursprung bedeutet daher nicht automatisch, dass eine Ware von der Stahlmaßnahme ausgenommen ist.

Von der Regelung ausdrücklich ausgenommen sind derzeit Waren mit Ursprung in Island, Liechtenstein und Norwegen (Europäischer Wirtschaftsraum) sowie Ländern, auf die bilaterale Schutzmaßnahmen nach Art. 6 Anwendung finden (Art. 2 Abs. 5 Buchst. a und b Verordnung (EU) 2026/1384).

„Melt and Pour“ („Schmelzen und Gießen“) erhöht die Anforderungen an Importeure

Eine weitere wesentliche Neuerung betrifft das sogenannte „Country of Melt and Pour“. Importeure müssen nachweisen können, in welchem Land der Rohstahl oder das Roheisen ursprünglich in flüssiger Form erzeugt und anschließend erstmals in einen festen Zustand gegossen wurde (Art. 4 Verordnung (EU) 2026/1384).

Hierfür sind geeignete und überprüfbare Nachweise erforderlich. Die Europäische Kommission hat am 31. August 2026 hierzu einen entsprechenden Durchführungsrechtsakt angenommen. Die daraus resultierenden Nachweisanforderungen gelten ab dem 1. Oktober 2026.

Was bedeutet das für Importeure?

Bei der Einfuhr von Stahlprodukten der Kapitel 72 und 73 des TARIC sollte daher nicht nur der reguläre Drittlandszollsatz allein betrachtet werden.

Zunächst ist also zu prüfen, ob die konkrete Ware anhand ihrer stofflichen Beschaffenheit sowie ihres Verarbeitungsstands bei der zolltariflichen Einreihung unter eine der von der Stahlregelung erfassten Warenkategorien fällt. Ist dies der Fall, müssen unter anderem das handelspolitische Ursprungsland, die anwendbare Kontingentsregelung und die zum Einfuhrzeitpunkt verfügbare Kontingentsmenge mitberücksichtigt werden. Zusätzlich sind die Anforderungen zum Nachweis des „Country of Melt and Pour“ zu beachten.

Fazit

Die Prüfung der Einfuhrfähigkeit vor der eigentlichen Einfuhr ist deshalb entscheidend: Denn bei den betroffenen Stahlwaren kann die Kontingentsituation erhebliche Auswirkungen auf die tatsächlich zu entrichtenden EinfuhrabgabenEinfuhrabgaben Einfuhrabgaben sind die bei Einfuhr anfallenden Abgaben, insbesondere Einfuhrzoll sowie Einfuhrumsatzsteuer und ggf. Verbrauchsteuern; sie werden im Rahmen zollamtlicher Überwachung gesichert. Rechtskontext… Mehr erfahren → haben. Die Mengen werden täglich angepasst und sind in der Regel sehr eng bemessen. Eine Übersicht zu den noch verfügbaren Mengen finden Sie hier: Konsultation Zollkontingente.

Benötigen Sie Unterstützung bei der Prüfung, ob Ihre Stahlimporte von den aktuellen Schutzmaßnahmen betroffen sind, oder Unterstützung bei der Importanmeldung bzw. der Berechnung der Einfuhrabgaben? Sprechen Sie uns gerne an – wir unterstützen Sie bei der zollrechtlichen Prüfung Ihres Importvorgangs. Ihr Zollcon- und Aduacon-Team.

Rechtsgrundlagen: Verordnung (EU) 2026/1384 (Stahlverordnung) · Durchführungsverordnung (EU) 2026/1457 (Zuteilung der Kontingente)

Weiterführend: USA und Kanada: Wachsende handelspolitische Spannungen und neue Zusatzzölle

Stand: September 2026