Thema: Einfuhr & Ausfuhr

Ausführer ist im Zollrecht der Union grundsätzlich die im Zollgebiet ansässige Person, die über das Verbringen von Waren aus diesem Gebiet bestimmt, hilfsweise die dort ansässige Vertragspartei. Bei Reisenden ist es die Person, die die Waren im persönlichen Gepäck befördert.

Rechtsgrundlage

Der Unionszollkodex definiert den Begriff nicht selbst; maßgeblich ist Art. 1 Nr. 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 (UZK-DA). Ausführer ist danach

  • eine Privatperson, die Waren aus dem Zollgebiet der Union befördert, wenn sich diese in ihrem persönlichen Gepäck befinden (Buchst. a),
  • in anderen Fällen eine im Zollgebiet der Union ansässige Person, die befugt ist, über das Verbringen der Waren aus dem Zollgebiet zu bestimmen, und dies bestimmt hat (Buchst. b Ziff. i),
  • wenn Ziff. i nicht greift, eine im Zollgebiet ansässige Person, die Partei des Vertrags über das Verbringen der Waren aus dem Zollgebiet ist (Buchst. b Ziff. ii).

Ansässig ist eine natürliche Person mit gewöhnlichem Wohnsitz im Zollgebiet der Union, eine juristische Person oder Personenvereinigung mit Sitz, Hauptsitz oder ständiger Niederlassung dort (Art. 5 Nr. 31 UZK). Der neue Zollkodex der Union (Verordnung (EU) 2026/2108) enthält in Titel II eigene Vorschriften zum Ausführer; er gilt überwiegend ab dem 21. September 2027.

Bedeutung in der Praxis

Der Ausführer wird in der Ausfuhranmeldung angegeben, und nach dem Ort seiner Ansässigkeit richtet sich unter anderem die zuständige Ausfuhrzollstelle (Art. 221 Abs. 2 UZK-IA). Ausführer und Anmelder können verschiedene Personen sein, etwa wenn ein Spediteur als Vertreter anmeldet.

Ein typischer Fall für Buchst. b Ziff. ii: Ein deutscher Hersteller verkauft ab Werk an einen Abnehmer in einem Drittland, der den Transport organisiert. Der Abnehmer bestimmt zwar über das Verbringen, ist aber nicht in der Union ansässig. Ausführer ist daher der Hersteller als ansässige Vertragspartei.

Im Präferenzursprungsrecht hat der Begriff eine eigene Bedeutung. Im Allgemeinen Präferenzsystem ist Ausführer, wer Waren in die Union oder in ein begünstigtes Land ausführt und den Ursprung der Waren nachweisen kann, unabhängig davon, ob er Hersteller ist oder die Ausfuhrförmlichkeiten selbst erledigt (Art. 37 Nr. 20 UZK-DA). Wer Ursprungserklärungen ausfertigt, etwa als registrierter Ausführer, muss daher nicht mit der Person identisch sein, die in der Ausfuhranmeldung als Ausführer angegeben ist. Auch die Dual-Use-Verordnung (EU) 2021/821 definiert den Ausführer für die Exportkontrolle eigenständig (Art. 2 Nr. 3).

Quellen

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